Polizeiverein Hamburg


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Satzung

Der Polizeiverein Hamburg

Polizeiverein Hamburg e.V.

Satzung vom 26.06.1991 i. d. F. vom 16.04.1998


Präambel


Die Polizei, die häufig hoheitlich in Rechte von Bürgerinnen und Bürgern einzugreifen hat, muß mehr als andere Institutionen ihr Verhalten erklären, um Verständnis und Vertrauen zwischen Bevölkerung und Polizei zu erhalten und zu fördern. Verständnis wächst aus Kenntnis. Deshalb gibt es ein beiderseitiges Interesse, die jeweiligen Probleme, Bedürfnisse und Entwicklungstendenzen zu vermitteln.


Zu diesem Zweck wird der Verein „Polizeiverein Hamburg e.V. - gemeinnützige Vereinigung zur Förderung des Verständnisses zwischen Bürgern und Polizei“ gegründet.



I. Name, Sitz, Zweck und Geschäftsführung des Vereins

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen

„Polizeiverein Hamburg- gemeinnützige Vereinigung zur Förderungdes Verständnisses zwischen Bürgern und Polizei“

und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

(2) Sitz ist die Freie und Hansestadt Hamburg.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


(2) Zweck des Vereins ist


a) die Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der inneren Sicherheit

b) die Förderung der Bildung und Erziehung auf allen Gebieten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

  • zur Verstärkung des Präventionsgedankens
  • zum besseren Verständnis gesellschaftspolitischer und polizeilicher Entwicklungen, Aufgaben und Anforderungen
  • zur Verstärkung des Vertrauensverhältnisses zwischen Bevölkerung und Polizei
  • zur Unterstützung der Fortbildung auf nationaler und internationaler Ebene


c) die Förderung der Kunst und Kultur

d) die Förderung der Völkerverständigung

e) die Förderung des Sports

f) die Unterstützung von Angehörigen der Polizei, welche in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder bei denen die in § 53 Nr.2 der Abgabenordnung benannten Einkunftsgrenzen nicht überschritten werden und die Vermögenslos sind.

g) die Förderung der Polizei Hamburg hinsichtlich steuerbegünstigter Tätigkeiten gem. Ziff. a) bis f).

(3) Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Erschließung wissenschaftlichen Sachverstands, Unterstützung von Forschungsarbeiten und Publikationen mit Bezug auf polizeiliche Fragestellungen.

b) polizeibezogene Vorträge, Seminare, Tagungen und Veranstaltungen, um

  • die Öffentlichkeit über Möglichkeiten eigenen, präventiven Verhaltens zu informieren
  • die Aufgaben und die Arbeiten der Polizei in allgemeinbildender Form für die Bevölkerung darzustellen
  • Gesprächsmöglichkeiten zwischen Bevölkerung und Polizei zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses zu schaffen und zu verbessern
  • den Kenntnis- und Bildungsstand von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zu unterstützen.


c) Unterstützung des Polizeiorchesters Hamburg, Förderung von Polizeichören und Aufbau eines Polizeimuseums, jeweils in öffentlich-rechtlicher oder gemeinnütziger Trägerschaft.

d) Förderung internationaler Kontakte zum besseren Verständnis der Polizei und der ihr angehörigen Personen in Hamburg und anderen Staaten in der Öffentlichkeit und untereinander.

e) Sportveranstaltungen

f) einzelfallbezogene Hilfe für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte oder ihre Angehörigen z.B. nach schweren Dienstunfällen und Todesfällen

(4) Die Staatliche Aus- und Fortbildung wird durch die Veranstaltungen des Vereins nicht ersetzt, sondern ergänzt. Die Unabhängigkeit der Polizei bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darf durch die Arbeit des Vereins nicht beeinträchtigt werden.

(5) Der Verein ist politisch, gewerkschaftlich, weltanschaulich und konfessionell neutral und unabhängig.

(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vereinsämter sind Ehrenämter. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist dem Registergericht anzuzeigen. Soweit Satzungsänderungen die Zwecke des Vereins oder seiner Vermögensverwendung betreffen, ist vor Beschlußfassung die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.


I I. Mitgliedschaft

§ 3 Mitglieder und Förderer

(1) Mitglieder können volljährige natürliche Personen sowie juristische Personen werden. Diese Mitglieder haben die unter III. dargelegten Rechte und Pflichten.

(2) Daneben kann jede natürliche oder juristische Person, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Ziele ideell oder materiell unterstützt, Förderer werden. Für Förderer bestehen darüber hinaus keine Rechte und Pflichten; §7 c)
gilt jedoch entsprechend.

(3) Um Mitglied oder Förderer zu werden, bedarf es einer schriftlichen Erklärung.

(4) Über die Zulassung - als Mitglied bzw. als Förderer - entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluß. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

(5) Um den Verein oder seine Zwecke besonders verdiente Persönlichkeiten können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese genießen dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Liquidation des Vereins, durch Kündigung oder Ausschluß aus dem Verein.



§ 4 Kündigung

(1) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kündigen.

(2) Die Kündigung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.

(3) Gleiches gilt für die Kündigung des Rechtsverhältnisses als Förderer.



§ 5 Ausschluß

(1) Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es

a) die Satzung oder die Interessen und Ziele des Vereins verletzt hat oder

b) trotz mindestens zweimaliger Aufforderung den satzungsgemäßen und sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist.

(2) Das betroffene Mitglied ist vor der Beschlußfassung anzuhören.

(3) Der Ausschluß eines Förderers ist möglich, wenn er die Interessen und Ziele des Vereins verletzt hat.



I I I. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6 Rechte

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zur Tagesordnung zu stellen und bei den Wahlen mitzuwirken.


§ 7 Pflichten

Jedes Mitglied hat die Pflicht,

a) den Bestimmungen der Satzung des Vereins und den Beschlüssen der Vereinsorgane nachzukommen,

b) die beschlossenen Mitgliedsbeiträge zu leisten sowie sonstige Verpflichtungen pünktlich zu erfüllen,

c) jeden Hinweis auf die Zugehörigkeit zu dem Verein als Mitglied zu unterlassen, wenn dieser Hinweis im Geschäftsverkehr als Werbung gedeutet werden könnte.


I V. Organe

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

A) die Mitgliederversammlung

B) der Vorstand

C) das Kuratorium


A). Mitgliederversammlung

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(2)Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn

a) der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält,

b) ein Drittel aller Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes, der Gründe und der Tagesordnung fordert.


§ 10 Einberufung und Tagungsort

(1) Die Einberufung zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen durch unmittelbare schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Sie kann auch durch Mitteilung in einer Mitgliederzeitschrift oder einem Rundschreiben erfolgen.

(2) Zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann mit einer Frist von mindestens einer Woche durch unmittelbare Benachrichtigung aller Mitglieder und unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand eingeladen werden. Die Einladung kann auch durch Mitteilung in einer Mitgliederzeitschrift oder einem Rundschreiben erfolgen.

(3) Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 1 Woche vor den Mitgliederversammlungen beim Vorstand eingegangen sein.

(4) Mitgliederversammlungen können an jedem Ort innerhalb Hamburgs abgehalten werden, sofern nicht eine vorhergehende Mitgliederversammlung einen anderen Ort bestimmt hat.



§ 11 Versammlungsleitung und Protokoll

(1) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Mitglied des Vorstandes.

(2) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die Leitung auch einer anderen Person übertragen werden.

(3) Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer.

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, welches spätestens zwei Wochen nach der Versammlung anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 12 Stimmrecht und Abstimmungen

(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

(2) Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, soweit Gesetz oder Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


§ 13 Gegenstände der Beschlußfassung

(1) Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere

a) Wahl und Entlastung des Vorstandes,

b) Genehmigung des Etats,

c) Wahl des Rechnungsprüfers,

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

e) Genehmigung der Jahresrechnung und des Vermögensstatus einschließlich des Berichts des Vorstandes,

f) Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,

g) Änderung der Satzung,

h) Auflösung des Vereins,

i) Umwandlung in eine Stiftung.

(2) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert oder der Verein aufgelöst werden, bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder. Sie müssen außerdem vom Vorstand bestätigt werden.


B). Vorstand

§ 14 Zusammensetzung und Wahl

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Drei dieser Vorstandsmitglieder sollen Angehörige der Hamburger Polizei sein. Wenn das Amt des Polizeipräsidenten in Hamburg eingerichtet wird, ist dem jeweiligen Amtsinhaber dieses Amtes freigestellt als 6. Mitglied in den Vorstand einzutreten.



§ 15 Amtszeit

(1) Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Sie endet auch mit der Wahl eines neuen Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

(2) Nach Ablauf der Amtszeit üben die bisherigen Vorstandsmitglieder ihr Amt bis zur Wahl durch die Mitgliederversammlung kommissarisch weiter aus.

(3) Wiederwahl ist zulässig.


§ 16 Geschäftsführung und Vertretung

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte in eigener Verantwortung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu beachten.

(2) Der Vorstand kann durch Beschluß der Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder die Auflösung des Vereins herbeiführen. Gleiches gilt für die Umwandlung des Vereins in eine Stiftung bürgerlichen Rechts.

(3) Aus seiner Mitte wählt der Vorstand einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(4) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.

(5) Für die laufende Besorgung der Geschäfte des Vereins kann der Vorstand Geschäftsführer berufen. Diese müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Näheres regelt eine besondere vom Vorstand zu erlassene Geschäftsanweisung für Geschäftsführer.


§ 17 Beschlußfassung und Protokoll

(1) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Über Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


C). Kuratorium

§ 18 Zusammensetzung und Aufgaben

(1) Das Kuratorium besteht aus bis zu 20 Persönlichkeiten, die vom Vorstand für drei Jahre berufen werden. Erneute Berufung ist zulässig. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(2) Das Kuratorium berät den vorstand in allen Fragen der Verwirklichung des Vereinszweckes. Sein Vorsitzender und dessen Stellvertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

(3) Das Kuratorium tritt auf Einladung des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters zusammen. Die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführer haben das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.


V. Mittel, Vereinsvermögen und Beiträge

§ 19 Mittel, Vereinsvermögen und Beiträge

(1) Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:

a) Mitgliedsbeiträge,

b) Unterstützungszahlungen von Förderern,

c) Überschüsse aus Veranstaltungen,

d) Spenden.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Lediglich die Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer können verlangen, ihre notwendigen Auslagen erstattet zu bekommen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Verbleiben nach Deckung der zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Ausgaben noch Überschüsse, so werden diese einer Rücklage zur Ansammlung eines Zweckvermögens zugeführt. Der Verein kann seine Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, wenn dies erforderlich ist, um seine satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.



V I. Geschäftsjahr und Rechnungswesen

§ 20 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 21 Rechnungswesen
(1) Eine ordentliche Buchführung hat über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Außerdem ist jährlich ein Vermögensstatus zu erstellen.

(2) Darüber hinaus soll für das Folgejahr ein Etat aufgestellt werden.

(3) Die Jahresrechnung und der Vermögensstatus sind von dem Rechnungsprüfer zu prüfen. Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er erstattet über seine Prüfung einen schriftlichen Bericht.

(4) Der Vermögensstatus und die Jahresrechnung sind mit dem Bericht des Rechnungsprüfers der Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Der Etat ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


V I I. Auflösung

§ 22 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung beschlossen werden.


§ 23 Vermögensverwendung

Bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins ist dessen Vermögen auf Beschluß der Mitgliederversammlung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für dem Vereinszweck entsprechende Ziele auszukehren.


§ 24 Liquidator

(1) Die amtierenden Vorstandsmitglieder werden nach dem Auflösungsbeschluß als Liquidatoren tätig.

(2) Im Auflösungsbeschluß kann auch ein anderer Liquidator bestellt werden.


V I I I. Umwandlung in eine Stiftung

§ 25 Umwandlung in eine Stiftung

Sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen, soll der Verein in eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit gleichem Zweck umgewandelt werden. § 23 gilt entsprechend.


I X. Inkrafttreten

§ 26 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


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